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Fassungsvergleich zu Vermarktung von Speisekartoffeln××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vermarktung von Speisekartoffeln 1
§ 6neu
in Kraft ab 30.09.2014 · idF BGBl. II Nr. 244/2014 § 6↗RIS↗
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§ 6.
Kartoffeln dürfen in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe der gemäß § 4 vorgesehenen Klasse beworben werden, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen.