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Fassungsvergleich zu Gewährung von Studienbeihilfe für die Zulassung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gewährung von Studienbeihilfe für die Zulassung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.10.2014 · idF BGBl. II Nr. 247/2014 § 1↗RIS↗
Gleichstellung
§ 1.
(1) Personen, die zu Zusatzprüfungen gemäß § 4 Abs. 7 Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung BGBl I Nr. 45/2014, zugelassen sind, werden ordentlichen Studierenden hinsichtlich des Anspruchs auf Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz gleichgestellt.
(2) Die Gleichstellung erfolgt lediglich zur erstmaligen Erlangung der Zugangsberechtigung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang. Eine Gleichstellung nach dieser Verordnung ist ausgeschlossen, wenn bereits eine Zulassung zu einer Studienberechtigungsprüfung an einer Universität erfolgt ist.