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Fassungsvergleich zu Gewährung von Studienbeihilfe für die Zulassung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gewährung von Studienbeihilfe für die Zulassung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.10.2014 · idF BGBl. II Nr. 247/2014 § 3↗RIS↗
Erlöschen
§ 3.
(1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung erlischt mit dem Ende der Gleichstellung.
(2) Die Gleichstellung endet mit
1. Ablauf der Anspruchsdauer oder
2. Zulassung zu einem ordentlichen Studium an einer in § 3 StudFG genannten Bildungseinrichtung oder
3. Ablauf des Monats, in dem die letzte vorgeschriebene Zusatzprüfung absolviert wurde, sofern im darauffolgenden Semester das Fachhochschul-Bachelorstudium nicht aufgenommen wird.