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Fassungsvergleich zu GießV 2014××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gießerei-Verordnung 2014 (GießV 2014) 1
§ 8neu
in Kraft ab 01.11.2014 · idF BGBl. II Nr. 264/2014 § 8↗RIS↗
Übergangsbestimmungen
§ 8.
Gießereien, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt sind, müssen der Verordnung spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten entsprechen.