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Fassungsvergleich zu Durchführung von zeitlich begrenzten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse××

Änderungen zwischen den Fassungen

Durchführung von zeitlich begrenzten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse 1
§ 13neu
in Kraft ab 18.08.2014 · idF BGBl. II Nr. 271/2014 § 13↗RIS↗
Schlussbestimmung
§ 13.
Diese Verordnung tritt mit 18.08.2014 in Kraft.