Änderungen zwischen den Fassungen
Durchführung von zeitlich begrenzten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse
1§ 0↗RIS↗
§ 13neu
Schlussbestimmung
§ 13.
Diese Verordnung tritt mit 18.08.2014 in Kraft.