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Fassungsvergleich zu Postbus-Wendezeiten-Pauschalvergütungs-Verordnung 2015××

Änderungen zwischen den Fassungen

Postbus-Wendezeiten-Pauschalvergütungs-Verordnung 2015 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.2015 · idF BGBl. II Nr. 319/2014 § 3↗RIS↗
§ 3. Pauschalvergütung
(1) Die Pauschalvergütung für die verlängerte Wochendienstzeit im Sinne des § 1 wird monatlich gem. §16a Abs. 2 GehG wie folgt festgesetzt:
0,167 v 1/100 (je volle Stunde 0,083 v 1/100)
des Gehalts (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) des Postbusansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.
(2) Die Pauschalvergütung wird gem. § 15 Abs. 4 GehG unter Berücksichtigung § 15 Abs. 1 und Abs. 5 GehG mit jeweiligem Monatsbezug im Vorhinein fällig.