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Fassungsvergleich zu Verschlusssachenverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verschlusssachenverordnung 1
§ 12neu
in Kraft ab 01.01.2015 · idF BGBl. II Nr. 3/2015 § 12↗RIS↗
Aufhebung des Verschlussvermerkes
§ 12.
(1) Sobald ein nach § 1 Abs. 1 Z 1 geführter gesonderter Verschlussakt nach § 145 Abs. 2 StPO zum Akt zu nehmen ist, ist der Vermerk „Verschluss“ zu streichen und der Verschlussakt in den Ermittlungsakt als eigene Ordnungsnummer einzureihen.
(2) Wird der gesamte Akt als Verschlussakt geführt (§ 1 Abs. 1 Z 2), ist die Verschlussführung mit der Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach dem 10. bis 12. Hauptstück der StPO oder mit der Gewährung unbeschränkter Akteneinsicht an die Verfahrensbeteiligten zu beenden. Wird die Verschlussführung eines gesamten Ermittlungsaktes aufgehoben, so ist der Vermerk „Verschluss“ zu streichen und der Akt nach den allgemeinen Grundsätzen weiterzuführen.