Änderungen zwischen den Fassungen
§ 13neu
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 13.
Personenbezogene Ausdrücke in dieser Verordnung umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.