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Fassungsvergleich zu Verschlusssachenverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verschlusssachenverordnung 1
§ 13neu
in Kraft ab 01.01.2015 · idF BGBl. II Nr. 3/2015 § 13↗RIS↗
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 13.
Personenbezogene Ausdrücke in dieser Verordnung umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.