Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu B-NastV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nadelstichverordnung Bund ( B-NastV) 1
§ 2neu
in Kraft ab 11.03.2015 · idF BGBl. II Nr. 50/2015 § 2↗RIS↗
Anwendung der NastV
§ 2.
Die §§ 1 bis 6 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung – NastV), BGBl. II Nr. 16/2013, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. an die Stelle des Begriffes „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“,
2. an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“,
3. an die Stelle der Abkürzung „ASchG“ die Abkürzung „B-BSG“,
4. an die Stelle des Begriffes „Belegschaftsorgane“ der Begriff „Organe der Personalvertretung“ und
5. an die Stelle des Verweises auf die Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA, BGBl. II Nr. 237/1998, der Verweis auf die Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe – B-VbA, BGBl. II Nr. 415/1999,
im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.