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Fassungsvergleich zu B-NastV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nadelstichverordnung Bund ( B-NastV) 1
§ 4neu
in Kraft ab 11.03.2015 · idF BGBl. II Nr. 50/2015 § 4↗RIS↗
Schlussbestimmungen
§ 4.
(1) Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgestellt, dass die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter der Zentralstelle von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahme zulassen darf.
(2) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.