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Fassungsvergleich zu Mutterkuhzusatzprämien-Verordnung 2014××

Änderungen zwischen den Fassungen

Mutterkuhzusatzprämien-Verordnung 2014 1
§ 4neu
in Kraft ab 26.03.2015 · idF BGBl. II Nr. 60/2015 § 4↗RIS↗
Kürzung
§ 4.
Überschreiten die für diese Maßnahme benötigten Haushaltsmittel des Bundes einen Betrag in Höhe von 6 141 000 Euro, so wird nach Anwendung von Art. 115 Abs. 1 zweiter Unterabsatz letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 die zusätzliche Prämie je geförderte Kalbin gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h letzter Satz MOG 2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013, anteilsmäßig gekürzt.