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Fassungsvergleich zu 50. Nachtrag zum Arzneibuch××

Änderungen zwischen den Fassungen

50. Nachtrag zum Arzneibuch 1
§ 2neu
in Kraft ab 27.03.2015 · idF BGBl. II Nr. 61/2015 § 2↗RIS↗
§ 2.
Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuches, siebente Ausgabe 2011, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften der achten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2014, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.