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Fassungsvergleich zu Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend 1
§ 11neu
in Kraft ab 05.05.2015 · idF BGBl. II Nr. 99/2015 § 11↗RIS↗
Anrechnung
§ 11.
(1) Nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 können bestimmte, im Ermessen des Ressorts gelegene Ausbildungen, auf die Grundausbildung angerechnet werden. Anrechnungen sind im Zeugnis festzuhalten.
(2) Bereits vorgelegte einschlägige wissenschaftliche Arbeiten können nicht angerechnet werden oder die Projektarbeit gem. § 6 Abs. 3 ersetzen.
(3) Eine Anrechnung wird insbesondere bei Übernahme einer/eines Bediensteten aus einem anderen Ressort, die/der bereits die Grundausbildung absolviert hat, erfolgen.