Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend 1
§ 12neu
in Kraft ab 05.05.2015 · idF BGBl. II Nr. 99/2015 § 12↗RIS↗
Inkrafttreten und Übergangsphase
§ 12.
(1) Die Grundausbildungsverordnung der Bundesministerin für Familien und Jugend tritt mit Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) Grundausbildungen, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, können nach den bis dahin gültigen Bestimmungen abgeschlossen werden.