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Fassungsvergleich zu ELGA-VO 2015××

Änderungen zwischen den Fassungen

ELGA-Verordnung 2015 (ELGA-VO 2015) 1
§ 27neu
in Kraft ab 01.04.2025 · idF BGBl. II Nr. 11/2025 § 27↗RIS↗
Sicherheitsanforderungen an die Authentifizierung
§ 27.
(1) Zur Sicherstellung der bereits erfolgten Authentifizierung dürfen Sicherheitstoken (§ 2 Z 5) verarbeitet werden.
(2) Sicherheitstoken gemäß Abs. 1 dürfen folgende Datenarten umfassen:
1. die eindeutige Kennung des Softwareservices, das den Sicherheitstoken ausgestellt hat,
2. das Datum sowie den Zeitpunkt der Identitätsfeststellung,
3. das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit („bPK-GH“) oder die OID des ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters,
4. das bPK-GH oder eine eindeutige Kennung der ELGA-Teilnehmerin/des ELGA-Teilnehmers,
5. die Qualität der Identifikation sowie
6. den Status des Sicherheitstokens.
(3) Sicherheitstoken dürfen nicht länger gültig sein als
1. vier Stunden in Netzen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GTelG 2012 und
2. 20 Minuten in allen anderen Netzen.