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Fassungsvergleich zu ELGA-VO 2015××

Änderungen zwischen den Fassungen

ELGA-Verordnung 2015 (ELGA-VO 2015) 1
§ 28neu
in Kraft ab 01.04.2025 · idF BGBl. II Nr. 11/2025 § 28↗RIS↗
Sicherheitsanforderungen für Testumgebungen
§ 28.
(1) Testsysteme sind von Produktivsystemen zu trennen. Die Haltung von Produktivsystemen zu Zwecken der Fehlerbehebung sowie zur Sicherung der Datenqualität und Betriebsstabilität ist zulässig.
(2) Die Verarbeitung von personenbezogenen Echtdaten von ELGA-Teilnehmer/innen zur Verwendung von ELGA zu Testzwecken ist unzulässig.
Schlagworte
Teilnehmerin