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Fassungsvergleich zu Land- und Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Land- und Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.06.2015 · idF BGBl. II Nr. 119/2015 § 6↗RIS↗
Technologie
§ 6.
(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1. Werkstoffkunde,
2. Grundlagen der Physik (Statik, Dynamik, Festigkeitslehre, Hydraulik, Wärmelehre),
3. Betriebs- und Hilfsstoffe,
4. Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen und Einrichtungen,
5. Fertigungstechnik, Pneumatik und Hydraulik,
6. Arbeitsvorbereitung, Arbeitsablauf und Qualitätskontrolle.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.