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Fassungsvergleich zu Land- und Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Land- und Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung 1
§ 8neu
in Kraft ab 01.06.2015 · idF BGBl. II Nr. 119/2015 § 8↗RIS↗
Fachzeichnen
§ 8.
(1) Die Prüfung hat das Erstellen einer Fertigungszeichnung eines mechanischen Werkstückes zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.