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Fassungsvergleich zu Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte 1
§ 8aneu
in Kraft ab 20.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 114/2024 § 8a↗RIS↗
Strafbestimmungen
§ 8a.
Wer gegen die Verpflichtungen aus § 5 Abs. 2, 3 und 4 sowie§ 8 Abs. 2 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafte bis zu 7 000 Euro zu bestrafen.