Änderungen zwischen den Fassungen
§ 8aneu
Strafbestimmungen
§ 8a.
Wer gegen die Verpflichtungen aus § 5 Abs. 2, 3 und 4 sowie§ 8 Abs. 2 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafte bis zu 7 000 Euro zu bestrafen.