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Fassungsvergleich zu Stuckateur/in und Trockenausbauer/in-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Stuckateur/in und Trockenausbauer/in-Ausbildungsordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.06.2015 · idF BGBl. II Nr. 127/2015 § 1↗RIS↗
Lehrberuf Stuckateur/in und Trockenausbauer/in
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Stuckateur/in und Trockenausbauer/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Stuckateur und Trockenausbauer oder Stuckateurin und Trockenausbauerin) zu bezeichnen.
Schlagworte
Stuckateurin, Trockenausbauerin