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Fassungsvergleich zu Zimmerei-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zimmerei-Ausbildungsordnung 1
§ 8neu
in Kraft ab 01.06.2015 · idF BGBl. II Nr. 129/2015 § 8↗RIS↗
Fachzeichnen
§ 8.
(1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer maßstäblichen Werkzeichnung einer einschlägigen Holzbaukonstruktion nach Angabe zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.