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Fassungsvergleich zu Metallurgie und Umformtechnik-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Metallurgie und Umformtechnik-Ausbildungsordnung 1
§ 7neu
in Kraft ab 01.06.2015 · idF BGBl. II Nr. 122/2015 § 7↗RIS↗
Fachkunde
§ 7.
(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1. Grundlagen der Mechanik,
2. Hochofen,
3. Stahlwerk,
4. Walzwerk,
5. Werkstoffprüfung.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.