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Fassungsvergleich zu Metallurgie und Umformtechnik-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Metallurgie und Umformtechnik-Ausbildungsordnung 1
§ 9neu
in Kraft ab 01.06.2015 · idF BGBl. II Nr. 122/2015 § 9↗RIS↗
Fachzeichnen
§ 9.
(1) Die Prüfung hat nach Angabe das Anfertigen einer Fertigungszeichnung eines Werkstückes zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.