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Fassungsvergleich zu Platten- und Fliesenleger/in-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Platten- und Fliesenleger/in-Ausbildungsordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.06.2015 · idF BGBl. II Nr. 124/2015 § 1↗RIS↗
Lehrberuf Platten- und Fliesenleger/in
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Platten- und Fliesenleger/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Platten- und Fliesenleger oder Platten- und Fliesenlegerin) zu bezeichnen.