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Fassungsvergleich zu Textilgestaltung-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Textilgestaltung-Ausbildungsordnung 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.06.2015 · idF BGBl. II Nr. 128/2015 § 4↗RIS↗
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4.
(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
Schlagworte
Prüfungskandidatin