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Fassungsvergleich zu Geschäftsordnung des nach dem Steuerabkommen Liechtenstein zu konstituierenden Prüfungsausschusses××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung des nach dem Steuerabkommen Liechtenstein zu konstituierenden Prüfungsausschusses 1
§ 12neu
in Kraft ab 17.07.2015 · idF BGBl. II Nr. 199/2015 § 12↗RIS↗
§ 12.
Das Beweismittelerhebungsverfahren wird über die zuständige Behörde Liechtensteins durchgeführt. Die zuständige Behörde Liechtensteins hat dem Prüfungsausschuss alle Angaben, Beweismittel und Schriftstücke, die für die Prüfung erforderlich sind zur Verfügung zu stellen. Der Prüfungsausschuss kann die zuständige Behörde Liechtensteins jederzeit bis zum Abschluss des Verfahrens um Bereitstellung zusätzlicher Angaben, Beweismittel und Schriftstücke ersuchen.