Änderungen zwischen den Fassungen
Geschäftsordnung des nach dem Steuerabkommen Liechtenstein zu konstituierenden Prüfungsausschusses
1§ 0↗RIS↗
§ 14neu
§ 14.
Der Prüfungsausschuss hat die in Art. 43 Abs. 4 des Steuerabkommens festgelegten Fristen zu beachten. Der Prüfungsausschuss beurteilt die zu prüfenden Fälle in der Regel innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt der Informationen gemäß Art. 43 Abs. 3 des Steuerabkommens, längstens jedoch bis zum Ende der Prüfungssession.