Änderungen zwischen den Fassungen
Geschäftsordnung des nach dem Steuerabkommen Liechtenstein zu konstituierenden Prüfungsausschusses
1§ 0↗RIS↗
§ 17neu
§ 17.
Die zuständige liechtensteinische Behörde stellt bei Bedarf einen Prüfungsraum und falls notwendig elektronische Hilfsmittel zur Verfügung. Die Sitzungen erfolgen in der Regel im Rahmen von zwei Blocksitzungen von jeweils 4 Arbeitstagen.