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Fassungsvergleich zu Geschäftsordnung des nach dem Steuerabkommen Liechtenstein zu konstituierenden Prüfungsausschusses××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung des nach dem Steuerabkommen Liechtenstein zu konstituierenden Prüfungsausschusses 1
§ 19neu
in Kraft ab 17.07.2015 · idF BGBl. II Nr. 199/2015 § 19↗RIS↗
§ 19.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“:
- in der Republik Österreich der Bundesminister für Finanzen oder die von ihm bestimmte Behörde;
- in Liechtenstein die Regierung des Fürstentums Liechtenstein oder deren Bevollmächtigte.