Änderungen zwischen den Fassungen
Geschäftsordnung des nach dem Steuerabkommen Liechtenstein zu konstituierenden Prüfungsausschusses
1§ 0↗RIS↗
§ 19neu
§ 19.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“:
- in der Republik Österreich der Bundesminister für Finanzen oder die von ihm bestimmte Behörde;
- in Liechtenstein die Regierung des Fürstentums Liechtenstein oder deren Bevollmächtigte.