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Fassungsvergleich zu Geschäftsordnung des nach dem Steuerabkommen Liechtenstein zu konstituierenden Prüfungsausschusses××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung des nach dem Steuerabkommen Liechtenstein zu konstituierenden Prüfungsausschusses 1
§ 4neu
in Kraft ab 17.07.2015 · idF BGBl. II Nr. 199/2015 § 4↗RIS↗
§ 4.
Die Arbeit des Prüfungsausschusses hat unparteilich und unabhängig zu erfolgen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses dürfen im Rahmen dieser Tätigkeit an keine Weisungen gebunden sein. Über alles, was ihnen in ihrer Funktion bekannt geworden ist, sind sie zu strenger Verschwiegenheit verpflichtet.