Änderungen zwischen den Fassungen
Geschäftsordnung des nach dem Steuerabkommen Liechtenstein zu konstituierenden Prüfungsausschusses
1§ 0↗RIS↗
§ 5neu
§ 5.
Die Haftung der Mitglieder des Prüfungsausschusses für jegliche Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.