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Fassungsvergleich zu Gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.2016 · idF BGBl. II Nr. 198/2015 § 2↗RIS↗
§ 2.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn die im § 1 genannte Person bei der Eingangsuntersuchung frei von Geschlechtskrankheiten befunden worden ist, der betreffenden Person einen zur Identitätsfeststellung geeigneten Lichtbildausweis auszustellen.