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Fassungsvergleich zu Gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.2016 · idF BGBl. II Nr. 198/2015 § 3↗RIS↗
§ 3.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die erfolgte Vornahme der Kontrolluntersuchung im Ausweis (§ 2) zu bestätigen.