Rechtstracker.at
Norm
Gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen
Fassungen
§ 3 Gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen
BGBl
§ 3 Gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen
Judikatur
§ 3 Gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen
§ 3 Gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen
Fassungsvergleich zu
Gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen
×
alle §§
§ 3
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
§ 3
neu
in Kraft ab 01.01.2016 · idF
BGBl. II Nr. 198/2015
§ 3↗
RIS↗
§ 3.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die erfolgte Vornahme der Kontrolluntersuchung im Ausweis (§ 2) zu bestätigen.