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Fassungsvergleich zu Gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.01.2016 · idF BGBl. II Nr. 198/2015 § 5↗RIS↗
§ 5.
Die im § 1 genannten Personen haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit den Ausweis (§ 2) bei sich zu führen und den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.