Änderungen zwischen den Fassungen
§ 6neu
§ 6.
Stellt das Organ bei der Überprüfung nach § 5 fest, dass sich die betreffende Person der Kontrolluntersuchung nicht unterzogen hat, so hat es den Ausweis unverzüglich abzunehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.