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Fassungsvergleich zu Gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.01.2016 · idF BGBl. II Nr. 198/2015 § 6↗RIS↗
§ 6.
Stellt das Organ bei der Überprüfung nach § 5 fest, dass sich die betreffende Person der Kontrolluntersuchung nicht unterzogen hat, so hat es den Ausweis unverzüglich abzunehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.