Änderungen zwischen den Fassungen
§ 5neu
Schlussbestimmungen
§ 5.
Durch diese Verordnung werden die Vorschriften auf Grund anderer österreichischer und EU-rechtlicher Bestimmungen, insbesondere die sich aus anderen gefährlichen Eigenschaften der Stoffe und Gemische ergebenden Vorschriften des Chemikalienrechts, sowie kraftfahrrechtliche, gewerberechtliche, arbeitnehmerschutzrechtliche oder lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht berührt.