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Fassungsvergleich zu Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Familienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Familienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.10.2015 · idF BGBl. II Nr. 263/2015 § 2↗RIS↗
Allgemeine Voraussetzungen
§ 2.
Voraussetzung für die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit ist die Ausübung einer der in § 1 genannten Funktionen für die Dauer von mindestens einem Semester vor Ablauf der für die Absolvierung des Studiums oder Studienabschnittes höchstzulässigen Studienzeit.