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Fassungsvergleich zu Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Familienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Familienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.10.2015 · idF BGBl. II Nr. 263/2015 § 6↗RIS↗
Inkrafttreten
§ 6.
Diese Verordnung tritt mit dem Wintersemester 2015/2016 in Kraft.