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Fassungsvergleich zu AbgeltungsV Haushaltsverpackungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

AbgeltungsV Haushaltsverpackungen 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.2016 · idF BGBl. II Nr. 275/2015 § 3↗RIS↗
Bezugsgrößen
§ 3.
(1) Für die Berechnung der Abgeltungsmassen werden für die Kalenderjahre 2016 bis 2018 folgende Bezugsgrößen festgelegt:
Sammelkategorie
Masse der in Österreich gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen (VM§3) in Tonnen
Papier:
46 100
Glas:
44 320
Metall:
22 560
Leichtverpackungen:
101 280
(2) Die in Abs. 1 festgelegten Massen der in Österreich gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen teilen sich gemäß Anhang 1 auf die Bundesländer auf.
(3) Die Bezugsgrößen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nach 2018 weiter, sofern nicht durch eine Novelle dieser Verordnung Bezugsgrößen für die nachfolgenden Kalenderjahre festgelegt werden.