Änderungen zwischen den Fassungen
§ 6neu
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 6.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) Gewinnpläne, die vor dem 1. Jänner 2016 eingereicht wurden, sind erst bei Änderungen nach Maßgabe von § 4 neu vorzulegen.