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Fassungsvergleich zu Statistik über Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Statistik über Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.2016 · idF BGBl. II Nr. 303/2015 § 3↗RIS↗
Art der Erhebung, Periodizität, Kontinuität
§ 3.
Die Erhebung der Daten gemäß § 2 ist im Jahr 2016 in jedem Kalenderquartal in Form von Zusatzfragen gemeinsam mit der statistischen Erhebung gemäß der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 durchzuführen. §§ 6 und 7 der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 sind sinngemäß anzuwenden.