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Fassungsvergleich zu Statistik über Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Statistik über Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt 1
§ 7neu
in Kraft ab 01.01.2016 · idF BGBl. II Nr. 303/2015 § 7↗RIS↗
Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 7.
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.