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Fassungsvergleich zu VU-AktBV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Versicherungsunternehmen-Aktuarsberichtsverordnung (VU-AktBV) 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.2016 · idF BGBl. II Nr. 300/2015 § 2↗RIS↗
Form der Übermittlung
§ 2.
(1) Der Aktuarsbericht ist der FMA im vom Unternehmen Adobe Systems entwickelten Portable Document Format (PDF) auf elektronischem Wege zu übermitteln. Das PDF-Dokument ist ohne Einschränkung der Funktionalität zu übermitteln.
(2) Der Bestätigungsvermerk gemäß § 3 Abs. 3 Posten 3. ist vom Aktuar zu unterzeichnen und der FMA in eingescannter Form zu übermitteln.