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Fassungsvergleich zu Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung 1
§ 14neu
in Kraft ab 01.11.2015 · idF BGBl. II Nr. 308/2015 § 14↗RIS↗
Bestimmungen für Betriebe mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen aus bestimmten Herkunftsbetrieben
§ 14.
(1) Unbeschadet der gemäß Artikel 11 bis 13 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erforderlichen Kontrolle und Tilgung sind die Maßnahmen gemäß § 13 auch für Betriebe, in denen sich Tiere oder aus Samen, Eizellen und Embryonen entstandene Tiere befinden, in deren Herkunftsbetrieb klassische Scrapie innerhalb von sieben Jahren nach erfolgter Verbringung bestätigt wurde, anzuwenden.
(2) In diesem Fall erfolgt die Untersuchung gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 und 4 nur dann auf Kosten des Tierhalters bzw. der Tierhalterin, wenn Tiere, Samen, Eizellen oder Embryonen entgegen den jeweils geltenden veterinärbehördlichen Bestimmungen in den Bestand eingebracht wurden.