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Fassungsvergleich zu Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung 1
§ 15neu
in Kraft ab 01.11.2015 · idF BGBl. II Nr. 308/2015 § 15↗RIS↗
Ausnahmen für Schafe mit bestimmtem Genotyp
§ 15.
Die Maßnahmen und Beschränkungen nach §§ 13 und 14 sind aufzuheben, wenn feststeht, dass die betroffenen Schafe den Prionprotein-Genotyp ARR/ARR besitzen, im Fall von Eizellen und Samen, wenn diese nachweislich von Schafen mit dem Genotyp ARR/ARR stammen oder bei Schaf-Embryonen mit einem ARR-Allel. Im Fall des § 13 ist dieser Nachweis mittels amtlicher Untersuchung auf Kosten der Tierhalterin bzw. des Tierhalters zu führen.