Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung 1
§ 17neu
in Kraft ab 01.11.2015 · idF BGBl. II Nr. 308/2015 § 17↗RIS↗
Transportvorschriften
§ 17.
Tiere aus Betrieben mit unterschiedlichem Gesundheitsstatus sind jedenfalls getrennt zu transportieren. Davon ausgenommen ist der Transport von Tieren zur unmittelbaren Schlachtung, wobei der Transport nach Zuladung von Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus ohne weiteren Zwischenstopp bei einem tierhaltenden Betrieb zu erfolgen hat.