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Fassungsvergleich zu Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung 1
§ 22neu
in Kraft ab 01.11.2015 · idF BGBl. II Nr. 308/2015 § 22↗RIS↗
6. Hauptstück
Pflichten von Tierhalterinnen und Tierhaltern
Besondere Verpflichtungen
§ 22.
(1) Im Sinne des § 2 Abs. 5 TGG ist die Tierhalterin bzw. der Tierhalter insbesondere verpflichtet,
1. die behördlichen Maßnahmen nach dieser Verordnung zu dulden beziehungsweise zu ermöglichen,
2. die nötigen Auskünfte zu erteilen und die zur Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen,
3. unentgeltlich für die nötige Hilfeleistung bei den behördlichen Erhebungen und Untersuchungen zu sorgen – dazu gehört zur Gewährleistung einer zügigen Probenentnahme und zum Schutz von Leib und Leben die Bereitstellung einer geeigneten Einrichtung zum Fixieren von Tieren sowie das Fixieren der Tiere in geeigneter Art und Weise –,
4. folgende Unterlagen sieben Jahre lang in geordneter Art und Weise und leicht überprüfbarer Form aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzuweisen:
a) Begleitpapiere von allen in den Betrieb eingebrachten Tieren.
b) Aufzeichnungen über Verbringungen,
c) Untersuchungsbefunde aller Tiere und
d) Bestätigungen über zur Tötung und unschädlichen Beseitigung oder zur Schlachtung abgegebene Tiere,
und
5. bei einer allenfalls erforderlichen Desinfektion die notwendige Hilfe zu leisten.
(2) Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter hat alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Ansteckung anderer Tiere hintanzuhalten, insbesondere die Absonderung der kranken und verdächtigen Tiere.