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Fassungsvergleich zu Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.11.2015 · idF BGBl. II Nr. 308/2015 § 5↗RIS↗
3. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für die Überwachung der Scrapie
Untersuchungspflichten und Stichprobenplan für Scrapie
§ 5.
(1) Zur Überwachung der Scrapie-Situation bei Schafen und Ziegen sowie zur Aufrechterhaltung des Status „vernachlässigbares Risiko für die klassische Scrapie“, sind alle im Anhang 1 genannten Tiere innerhalb angemessener Frist zu untersuchen.
(2) Der Stichprobenplan gemäß § 3 ist für das gesamte Bundesgebiet unter Erfüllung der Vorgaben gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Z 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 von der AGES zu erstellen und wird nach Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.