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Fassungsvergleich zu Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.11.2015 · idF BGBl. II Nr. 308/2015 § 6↗RIS↗
Vorgangsweise bei der Probenahme
§ 6.
(1) Die Entnahme von Proben ist, sofern im Folgenden – insbesonders in Anhang 2 – nicht anders geregelt, von der zuständigen Amtstierärztin bzw. vom zuständigen Amtstierarzt durchzuführen.
(2) Die Vorgangsweise bei der Probenahme sowie die Durchführung der Untersuchungen und der Umgang mit dem Untersuchungsmaterial sowie die diesbezüglichen Rechte der bzw. des Verfügungsberechtigten richten sich nach Anhang 2.