Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung 1
§ 7neu
in Kraft ab 01.11.2015 · idF BGBl. II Nr. 308/2015 § 7↗RIS↗
Untersuchungsstelle und Nationales Referenzlabor
§ 7.
(1) Die Untersuchungen von Proben sind von der AGES, Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling, durchzuführen. Die Art und Weise der Probeneinsendung wird von der Bundesministerin für Gesundheit festgelegt und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht.
(2) Nationales Referenzlabor für TSE ist das Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling der AGES.
(3) Die Aufgaben der Untersuchungsstelle und des Nationalen Referenzlabors für TSE sind in Anhang 3 angeführt.